Energieausweis

Neben dem Eigentümer können sich auch Mieter und Käufer anhand eines genormten, bundeseinheitlichen Gebäude-Energieausweises über die energetische Qualität der Wohn-Immobilie informieren (vergleichbar mit der DIN-Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen für Kraftstoff je 100 km).

Der Ausweis gibt auf Grundlage des Gebäude-Energie-Gesetztes (GEG) auf einheitlicher Basis die Effizienzklasse, die Höhe des Primär- und Endenergiebedarfs und der Heizungsart einer Wohnimmobilie bzw. zusätzlich zum Strombedarf einer Gewerbeimmobilie (abhängig von der Art des Gewerbes) wieder. Darüber hinaus werden mögliche Verbesserungsvorschläge angegeben.
 

Verpflichtend ist die Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf / Vermietung eines Gebäudes seitens des Verkäufers / Maklers.

Seit Einführung eines der "Vorgänger-Gesetztes" (Energie-Einsparverordnung 2014, ab 01.05.2014) ist diese Vorlagepflicht erweitert worden auf die Pflicht, die Angaben zur energetischen Qualität des Gebäudes bereits in der Immobilienanzeige zu veröffentlichen. Bei Vermietung oder Verkauf muss der Energieausweis übrigens schon bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden. Dazu ist der Vermieter/Verkäufer/Makler verpflichtet. Bei Abschluss des Vertrages muss die Kopie des Energieausweises übergeben werden. 

Der Bandtacho im Ausweis mit Angaben zu Energie-Bedarf bzw. Energie-Verbrauch, wird jetzt um Energieeffizienzklassen ergänzt. Diese erstrecken sich von A+ bis H. Die Energieeffizienzklasse wird im Bandtacho größer dargestellt.

Gesetzlich verbindlich festgelegte Art des Energieausweises:

 

1. Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, energetischer Standard (Bauantrag) vor November 1977: Bedarfsausweis


2. Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, energetischer Standard (Bauantrag) nach November 1977: Bedarfsausweis 
    oder Verbrauchsausweis (Wahlfreiheit)


3. Wohngebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis (Wahlfreiheit)

4. Nicht-Wohngebäude: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis (Wahlfreiheit)

 

5. Gemischt genutzte Gebäude (Wohnen und Nicht-Wohnen, wie z.B. Büro/Praxis/Geschäft/Gastronomie/etc.): 
    Es sind getrennte Ausweise für den Wohnteil und den Nicht-Wohnteil zu erstellen

 

Für Gebäude, welche unter Denkmalschutz stehen, besteht keine Ausweispflicht.

Der Gebäude-Energieausweis    

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Chance statt Verpflichtung

 

Stephan Etz

 

© Stephan Etz. Alle Rechte vorbehalten. 

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